In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) wird die SM² AGENCY GbR, Heinefeldplatz 10, 40468 Düsseldorf, mit „Agentur“ oder „SM² AGENCY“ bezeichnet. Für alle zwischen SM² AGENCY und ihren gewerblichen Kunden abgeschlossenen Verträge gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und SM² AGENCY, selbst dann, wenn dies nicht noch einmal ausdrücklich von den Vertragsparteien vereinbart wird. Die Agentur bleibt jedoch befugt, Ihre Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern und neue Verträge nur unter Geltung der neuen Bedingungen abzuschließen.
(1) Die aktuelle Fassung der gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jederzeit unter sm2-agency.de/agb einsehbar.
(2) Spezielle Regelungen in Verträgen gehen allgemeinen Regeln der vorliegenden AGB vor. Abweichungen bedürfen dabei stets einer verbindlichen Vereinbarung beider Parteien.
§2 Vertragsschluss
Die Präsentation der Leistungen von SM² AGENCY auf der Firmen-Website stellt kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Zwischen der Agentur und dem Kunden kommt ein Auftrag zustande, wenn die konkreten Einzelheiten mit Leistungs- und Preisangaben in Textform (E-Mail) benannt wurden. Der Kunde muss die Auftragsbestätigung durch Unterschrift und Übersendung der unterschriebenen Dokumente in Textform annehmen. Die Gegenzeichnung von Angeboten gilt auch ohne Stempelabdruck, sofern die Erklärung der Sphäre des Kunden grundsätzlich zurechenbar ist.
Wird das Angebot in Vollmacht eines Endkunden durch eine dritte Partei durchgeführt (beispielsweise durch eine Personal-Agentur), wird die buchende Partei unmittelbar Vertragspartner von SM² AGENCY im Sinne dieser AGB.
§3 Vertragsgegenstand
Die Vermittlung von Leistungen Dritter an den Auftraggeber wird von SM² AGENCY übernommen. SM² AGENCY vermittelt Personen (nachfolgend „Talente“) für die Durchführung von persönlichen Leistungen im Auftrag des Kunden. Diese Talente können Models, Moderatoren, Schauspieler, Messehostessen, Promoter, Servicekräfte, Grid-Girls, Influencer oder Ähnliches sein.
Die Abrechnung und Beauftragung der Talente erfolgt entweder über die Agentur im Rahmen der Vermittlung von selbständigen Talenten oder die Agentur vermittelt dem Kunden das Talent für die Zwecke einer (ggf. kurzfristigen und / oder kurzzeitigen) Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die konkrete Abrede hierzu erfolgt im Vertrag sowie auf Basis der Besprechungen der Parteien.
SM² AGENCY übernimmt keine Gewähr für Anerkennung und Zuspruch hinsichtlich des Talentes beim Kunden und Publikum.
Die Abrechnung und Beauftragung der Talente erfolgt entweder über SM² AGENCY im Rahmen der Vermittlung von selbstständigen Talenten oder SM² AGENCY vermittelt dem Kunden das Talent für die Zwecke einer (ggf. kurzfristigen und/oder kurzzeitigen) Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die konkrete Abrede hierzu erfolgt im Vertrag sowie auf Basis der Besprechungen der Parteien.
Wird die Vermittlung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses vorgenommen, beschränkt sich die Tätigkeit von SM² AGENCY auf die Kontaktvermittlung. SM² AGENCY ist insbesondere nicht verantwortlich für die Klärung der sozial- und rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche, die arbeitsrechtliche Regelung oder hierbei entstehende Probleme. SM² AGENCY unterstützt den Kunden gleichwohl bei Bedarf im notwendigen Umfang. Allein das Talent haftet für die Eingehung und Erfüllung des Vertrages oder etwaige dabei bestehende Hindernisse.
Die vermittelten selbstständigen Talente sind in der Gestaltung Ihrer Tätigkeit nicht frei und unterliegen den Weisungen des Kunden.
Die allgemeinen Rahmen-Arbeitszeiten des konkreten Projektauftrages sowie vereinbarte Termine müssen von den Talenten eingehalten werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Talente im Vorhinein über den gewünschten Tätigkeitsumfang informiert werden. Die Talente sind außerdem nur zur Wahrnehmung von üblicherweise mit den aus der Buchungsbestätigung ersichtlichen Arbeiten verpflichtet, welche in der Regel vor Tätigkeitsbeginn schriftlich von beiden Parteien festgelegt wurde.
Weitergehende und/oder nicht dem vertraglichen Zweck entsprechende Arbeiten haben die Talente nicht zu erbringen. Insbesondere sind keine Arbeiten geschuldet, die die Persönlichkeitssphäre der Talente beeinträchtigen. Ebenfalls sind die Talente nicht verpflichtet, die Arbeit an einem anderen als dem vereinbarten Einsatzort zu erbringen. Besteht der Kunde auf derartige Tätigkeiten kann das Talent diese Tätigkeiten verweigern und im Zweifel auch die weitere Vertragsausführung verweigern. Der Kunde bleibt gleichwohl zur Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Der Kunde darf während des Projektauftrages keine Änderungen oder Ergänzungen an der Buchung vornehmen, ohne vorherige Zustimmung von SM² AGENCY. Etwaig durchgeführte Buchungsänderungen berühren die Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden oder dem Talent nicht.
Vom Vertrag abweichende Änderungen werden besprochen und gesondert abgerechnet.
Die Nachweispflicht bei Buchungen von Influencern beschränkt sich auf den Nachweis, dass die beauftragten Leistungen ausgeführt wurden. Im Zweifel kann die Durchführung der Leistung durch die Bereitstellung von Statistiken, Screenshots, Insights o.ä. nachgewiesen werden.
§4 Vergütung
1) Die Agenturvergütung wird auf Grundlage des Angebots oder der Auftragsbestätigung festgelegt.
(2) Die Berechnung umfasst die Gage des beauftragten Talents, die Kosten für die Übertragung von Nutzungsrechten gemäß § 9 ("BuyOut"), sowie entstandene Reisekosten und andere Gebühren, wie z.B. KSK-Gebühren, falls der Kunde keine eigene Abgabennummer bei der KSK hat. Der Kunde wird der Agentur darüber bei Beauftragung informieren; andernfalls geht die Agentur davon aus, dass keine eigene Nummer des Kunden besteht.
(3) Die SM² AGENCY ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, berechtigt, gegenüber dem Kunden eine Agenturprovision der vereinbarten Gage zuzüglich Buyouts zu verlangen.
(4) Vergütungen verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt des Auftrags geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 %.
(5) Die Agentur ist berechtigt, Vorkasse in Höhe von 50 % bis zu 100 % des in der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot angegebenen Rechnungsbetrages zu verlangen. Diese Vorkasse ist zahlbar bis spätestens 7 Tage vor Leistungserbringung. Der restliche Betrag wird fällig zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und ist ebenfalls zahlbar innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsstellung.
(6) Falls eine angeforderte Anzahlung/Vorkasse nicht rechtzeitig bezahlt wird, ist die SM² AGENCY berechtigt, den Vertrag unverzüglich zu kündigen oder die vereinbarte Leistung bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten. In diesem Fall steht dem Kunden kein Schadenersatzanspruch zu. Die SM² AGENCY behält den Anspruch auf die Anzahlung für die entstandenen Aufwendungen und die Buchung des Talentes, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der SM² AGENCY kein entsprechender Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
(7) Im Falle einer vorzeitigen Kündigung eines Auftrags, die auf ein Verschulden oder eine diesbezügliche bewusste Entscheidung des Kunden zurückzuführen ist, gilt § 7 (3).
(8) Für Mehrarbeit über den Buchungszeitraum hinaus werden 20 % zum Stundenpreis welcher im Angebot ersichtlich ist aufgeschlagen.
§5 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder zwar bestritten, aber in einem Gerichtsverfahren entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB bleibt hiervon unberührt. SM² AGENCY steht bei Ausbleiben der Anzahlung, unabhängig vom Kündigungsrecht, ein Zurückbehaltungsrecht an der Leistung zu.
§6 Verpflegung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, dem von SM² AGENCY vermittelten selbständigen Talent ausreichend Essen und Getränke kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Sollte dies nicht erfolgen, ist SM² AGENCY berechtigt, dem Kunden Spesen in Höhe von täglich 30,00 € zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer pro Talent in Rechnung zu stellen.
§7 Projektausfall
(1) Im Falle eines von ihm zu vertretenden Projektausfalls bleibt der Kunde zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gleiches gilt für den Ausfall eines Projekts ohne Verschulden von SM² AGENCY oder dem Talent selbst (z.B. Absage oder Verkürzung eines Events), es sei denn, der Ausfall erfolgte aufgrund von höherer Gewalt.
(2) Sollte ein Talent aus Krankheitsgründen oder aufgrund höherer Gewalt ausfallen, entfällt die Pflicht von SM² AGENCY zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung, soweit es SM² AGENCY trotz entsprechender Bemühung nicht möglich ist, kurzfristig einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. SM² AGENCY wird den Kunden über den Ausfall oder Austausch unverzüglich in Kenntnis setzen.
(3) Die Rechtsfolgen der einseitigen Stornierung eines Einsatzes durch den Kunden richten sich nach der bis zum geplanten Einsatz verbleibenden Zeit. SM² AGENCY erhält grundsätzlich eine Vergütung für erbrachte Leistungen, bereits getätigte Auslagen (auch Fremdkosten) sowie einen angemessenen Anteil an den restlichen vertragsgemäß vereinbarten Ansprüchen. Mangels anderweitiger Abrede hat SM² AGENCY einen Anspruch gegen den Kunden auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 50 % aller noch ausstehenden Leistungen pauschal, wobei der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Bei Stornierung eines Einsatzes durch den Kunden 1-3 Wochen vor dem Einsatz fallen Stornierungsgebühren in Höhe von 80 % der zuvor vereinbarten Gesamtsumme (Gage des Talents, Buy-Out + Agenturprovision) an. Bei Stornierung des Auftrags durch den Kunden weniger als 1 Woche vor dem Einsatz fallen Stornierungsgebühren in Höhe von 100 % der zuvor vereinbarten Gesamtsumme (s.o.) an. Die Geltendmachung eines höheren, tatsächlich entstandenen Schadens bleibt explizit vorbehalten. Insbesondere wird bezüglich der Kosten des BuyOuts auf § 9 Abs. 4 hingewiesen.
(4) § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 gelten insbesondere auch für die Fälle, in denen der Kunde innerhalb des genannten Zeitraums den Auftrag erstmalig bei SM² AGENCY platziert. Der Kunde trägt in diesen Fällen aufgrund der explizit gewünschten, spontanen Buchung das vollständige Ausfallrisiko.
§8 Nutzungsrechte an Foto-, Video- und Tonaufnahmen
Jede Nutzung von Abbildungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgeht, sowohl inhaltlich als auch zeitlich, bedarf der ausdrücklichen Einwilligung von SM² AGENCY oder dem Talent und gegebenenfalls einer separaten Vergütung.
§9 (Schaden-)Ersatzansprüche bei Übernutzungen
(1) Jede inhaltlich oder zeitlich über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehende Verwendung von Abbildungen bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch SM² AGENCY und gegebenenfalls einer separaten Vergütung.
(2) Für die Prüfung und Auswertung der Vergabe von Nutzungsrechten ist SM² AGENCY berechtigt, unter den nachfolgenden Voraussetzungen eine Recherchegebühr in Höhe von 15 % des Gesamtbetrags der ursprünglich gemäß § 9 mit dem Kunden vereinbarten Buyouts zu erheben. Diese Gebühr wird nur erhoben, wenn tatsächlich und nachweislich eine Überschreitung der Nutzungsrechte durch den Kunden festgestellt wurde (§ 10 Abs. 1), und das Talent dafür entschädigt wird.
(3) Für die Verwendung von Bildnissen der Talente, die ohne vorherige Absprache und Freigabe von SM² AGENCY über den Umfang der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer hinausgeht, ist der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet, die von der Agentur festgelegt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt:
• bei Überschreitung der Nutzungsrechte bis zu zwei Wochen: 50 % des Gesamtbetrags aus Buyouts und Agenturprovision
• bei Überschreitung der Nutzungsrechte ab 2 Wochen bis zu 12 Wochen: 100 % des Gesamtbetrags aus Buyouts und Agenturprovision
• bei Überschreitung der Nutzungsrechte ab 12 Wochen: 200 % des Gesamtbetrags aus Buyouts und Agenturprovision
Für jedes weitere Nutzungsintervall fällt die oben genannte Vertragsstrafe kumulativ an.
Hinweis: Für jede nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Vertragsstrafe gewünschte weitere Nutzung ist der Kunde zur Zahlung der Agenturprovision und Buyouts gemäß der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung verpflichtet, oder es wird dem Kunden die weitere Nutzung auf dieser Basis angeboten.
(4) Sofern der Kunde das Nutzungsrecht in anderer Art und Weise verletzt, z.B. durch eine andere als die vorgesehene Nutzung, die Lizenzierung ohne entsprechendes Recht, die Nutzung in einem anderen als dem vereinbarten Medium o.ä., ist SM² AGENCY berechtigt, eine Vergütung der Nutzungsrechte gemäß der jeweils gültigen Velma-Buyoutliste zu fordern. Für Recherche- und Agenturaufwände bei der Durchsetzung und Nachverfolgung solcher Übernutzungen steht SM² AGENCY zudem ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 20 % auf die genannte Vergütung zu.
(5) Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Möglichkeit, statt einer weiteren Gewährung von Nutzungsrechten Unterlassung zu fordern, sowie die nach Verzug oder Verschulden des Kunden entstehenden Anwaltsgebühren für die rechtliche Durchsetzung der vorstehenden Ansprüche, bleiben SM² AGENCY vorbehalten.
§10 Auswahl von Talenten
(1) Vor der Durchführung der Selektionsleistungen stellt der Kunde der SM² AGENCY sämtliche Details der geplanten Kampagne vor, einschließlich der geplanten Inhalte. Dabei ist insbesondere zu erläutern, um welche Art von Kampagne es sich handelt und welches Ziel verfolgt wird. Nach Mitteilung der Inhalte an die Agentur obliegt dieser die Auswahl geeigneter Talente. Die Agentur präsentiert dem Kunden geeignete Talente, basierend auf den mitgeteilten Inhalten, und erkundigt sich nach deren Verfügbarkeit.
(2) Falls nicht anders vereinbart, wählt SM² AGENCY aus dem Pool der verfügbaren Kontakte zu Talenten eine zu vereinbarende Anzahl möglicher Talente aus, die den vertraglich vereinbarten Anforderungen des Kunden sowie dem gewünschten Einsatzzweck entsprechen. Der Kunde wählt die vertraglich vereinbarte Anzahl gewünschter Talente aus.
(3) Nach Auswahl der gewünschten Talente ist ein Wechsel nur mit schriftlicher Zustimmung durch SM² AGENCY möglich.
(4) Im Falle der Zurückweisung eines Talentes ist der Kunde verpflichtet, SM² AGENCY die entsprechenden Gründe hierfür unverzüglich in Textform (E-Mail) mitzuteilen. Handelt es sich dabei um Gründe, die eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen würden (z.B. Arbeitsverweigerung, Beleidigung des Kunden, geschäftsschädigende Äußerungen über den Kunden, Betrug, Diebstahl und Veruntreuung zulasten des Kunden, Verdacht einer Straftat, eigenmächtiger Urlaubsantritt, angedrohtes Krankfeiern, sexuelle Belästigungen von Kollegen, Arbeitszeitbetrug), hat der Kunde die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind nur die bis dahin geleistete Arbeitszeit von SM² AGENCY und/oder unbeanstandet erbrachte Arbeitszeit des Talentes sowie etwaige BuyOuts, sofern sie anfallen, zu bezahlen.
(5) Unterlässt der Kunde die in Abs. 2 geregelte Begründung oder würden die Beweggründe nicht für eine fristlose Kündigung ausreichen, gilt die Zurückweisung des Talentes – gleich aus welchem Beweggrund – als Stornierung des Einsatzes gemäß "§ 7. Stornierung eines Einsatzes" mit der Rechtsfolge des § 7 Abs. 3.
(6) Nach Zurückweisung hat der Kunde die Möglichkeit (aber nicht die Pflicht), bei SM² AGENCY ersatzweise ein anderes Talent zu buchen. SM² AGENCY ist zur Vermittlung eines gleichwertigen Talentes jedoch nur dann verpflichtet, wenn das zunächst vermittelte Talent nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde.
(7) Unterlässt der Kunde die Zurückweisung, sind spätere (Schadens-)Ersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche, für die SM² AGENCY aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder aufgrund groben Verschuldens unbeschränkt haftet.
§11 Weitere Verpflichtungen des Kunden
(1) Es obliegt dem Kunden, SM² AGENCY alle für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, zutreffend sowie vollständig zu übermitteln.
(2) Die gegenüber SM² AGENCY kommunizierten Kampagnen und deren Inhalte werden unverändert an das Talent weitergeleitet. Die Zustimmung des Talentes und die Vermittlungsleistungen von SM² AGENCY beziehen sich ausschließlich auf die übermittelten Inhalte. Der Kunde erkennt an, dass die so übermittelten Inhalte ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nachträglich nicht mehr geändert, ergänzt oder bearbeitet werden können. Sollten die Parteien eine solche Änderung schriftlich vereinbaren, wird SM² AGENCY dem Kunden mitteilen, welche zusätzlichen Kosten möglicherweise anfallen.
(3) Falls der Kunde selbst als Vermittler zwischen SM² AGENCY und einem anderen Endkunden fungiert, werden die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Nutzungsrechte ausschließlich dem Endkunden zu den in §9 festgelegten Bedingungen eingeräumt. Dem Kunden werden in diesem Fall keine Nutzungsrechte gewährt. Sollte der Kunde die Abbildungen dennoch verwenden, ist der Kunde zur erneuten Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung verpflichtet (Gage, Buyout und Agenturprovision).
§12 Haftung
(1) SM² AGENCY schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berühren. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Talente.
(2) Kann die Haftung von SM² AGENCY nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt oder ausgeschlossen werden, gilt dies auch für ihre Erfüllungsgehilfen.
(3) Falls ein ausgewähltes Talent nachträglich aus nicht von SM² AGENCY zu vertretenden Gründen wegfällt, steht der Agentur das Recht zu, eine Neu-Auswahl mit dem Kunden vorzunehmen, ohne dass dem Auftraggeber insoweit weitere Rechte wie Rücktritt oder Schadenersatz zustehen würden.
§13 Abwerbeverbot
(1) SM² AGENCY untersagt dem Kunden, Personen, die von der Agentur vermittelt wurden und die er bereits bei einem vorherigen Auftrag in Anspruch genommen hat, für einen Zeitraum von 24 Monaten seit dem letzten Auftrag direkt zu beauftragen oder die Kontaktdaten der Talente Dritten zugänglich zu machen. Diese Talente dürfen ausschließlich über die Agentur SM² AGENCY gebucht werden. Bei Zuwiderhandlung hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen üblichen Agenturprovision an SM² AGENCY zu zahlen.
(2) Der (potenzielle) Kunde darf den von SM² AGENCY vermittelten Talenten auch dann keine direkten Aufträge erteilen oder deren Kontaktdaten an Dritte weitergeben, wenn kein Auftrag zustande kommt. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(3) Es wird darauf hingewiesen, dass möglicherweise Exklusivverträge zwischen SM² AGENCY und den vermittelten Talenten bestehen, aus denen sich weitergehende Ansprüche von SM² AGENCY bei Umgehungen gegenüber den vermittelten Talenten ergeben können.
§14 Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
(2) Anpassungen dieser AGB bedürfen der wechselseitigen Zustimmung in Textform (per E-Mail) und können nur durch die jeweilige Geschäftsführung von SM² AGENCY genehmigt werden.
(3) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist die Stadt Düsseldorf.
(4) Die SM² AGENCY ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.